Die Regelungswut des Staates ist
allumfassend. Sie macht nicht einmal vor Weihnachtsfeiern des öffentlichen
Dienstes in Diensträumen Halt.
Auch mit den Kollegen möchte man gesellig beisammen
sitzen und sich an Lebkuchen und Christstollen erfreuen. Aber Vorsicht, die
Dienstanweisungen zur korrekten Ausgestaltung der Feierlichkeit sind nicht
ohne! Angefangen bei der Auswahl geeigneter Persönlichkeiten für das Krippenspiel über das
Singen von Weihnachtsliedern bis zum Anzünden von Kerzen auf dem
Weihnachtsbaum. Vielleicht bestellt man sich doch lieber gleich einen
versierten und zertifizierten Handwerksbetrieb und eine elektrische
ichterkette.
Aber keine Sorge-mit dieser Anleitung kann
jeder Beamte bei der Weihnachtsvorbereitung beste und den
Sicherheitsanforderungen genügende Ergebnisse erzielen.
Dienstanweisung für Beamtinnen und Beamte sowie ihnen
gleichgestellte Personen nach Artikel 15 der Landesverfassung
Arbeitsorganisationsrichtlinien über die Handhabung und Verwendung
von Nadelbäumen kleineren und mittleren Wuchses, die in als solche
ausgewiesenen Diensträumen Verwendung als Dienstweihnachtsbäume finden (ArbOrgRichtl.Dwbm) in der Fassung
vom 01.12.1980
§ 1 Dienstweihnachtsbäume
Dienstweihnachtsbäume (Dwbm) sind
Weihnachtsbäume natürlichen Ursprungs oder natürlichen Bäumen nachgebildete
Weihnachtsbäume, die zur Weihnachtszeit in Diensträumen aufgestellt werden.
§ 2 Aufstellen von Dienstweihnachtsbäumen (Dwbm)
Dienstweihnachtsbäume dürfen nur von sachkundigem Personal nach Anweisung
des unmittelbaren Vorgesetzten aufgestellt werden.
Dieser hat darauf zu achten, dass:
2.1 der Dwbm mit seinem unteren, der Spitze
entgegengesetzten Ende, in einen zur Aufnahme von Baumenden geeigneten Halter
eingebracht und befestigt wird,
2.2 der Dwbm in der Haltevorrichtung derart
verkeilt wird, dass er senkrecht steht (in schwierigen Fällen ist ein zweiter
Beamter hinzuziehen, der die Senkrechtstellung überwacht, bzw. durch Zurufe wie
mehr links, mehr rechts usw. korrigiert),
2.3 im Unfallbereich
des Dwbm keine zerbrechlichen oder durch
umfallende DwBm in ihrer Funktion zu
beeinträchtigenden Anlagen vorhanden sind.
§ 3 Behandlung der Beleuchtung
3.1 Die Dwbm sind mit
weihnachtlichem Behang nach Maßgabe des Betriebsleiters zu
versehen.
3.2 Weihnachtsbaumbeleuchtungen, deren
Leuchtwirkung auf dem Verbrennen eines
Brennstoffs mit
Flammenwirkung beruht (sog. Kerzen), dürfen nur Verwendung finden,
wenn die
Bediensteten über die Gefahren von Feuerbrünsten hinreichend unterrichtet
sind und
während der Brennzeit der Beleuchtungskörper ein in der Feuerbekämpfung
unterwiesener
Beamter mit Feuerlöscher bereitsteht.
3.3 Sog. elektrische Lichterketten sind von dieser
Bestimmung ausgenommen. Hier ist die
jeweilige
Bedienungsanleitung zu beachten.
§ 4 Aufführen von Krippenspielen und Absingen
von Weihnachtsliedern
In Dienststellen mit ausreichendem Personal können Krippenspiele unter
Leitung eines erfahrenen Vorgesetzten zur Aufführung gelangen. Zur Besetzung
sind folgende in der Personalplanung vorzusehende Personen notwendig:
Maria: möglichst weibliche Beamtin oder ähnliche
Person
Josef: älterer Beamter mit Bart
Kind: kleinwüchsiger Beamter oder Auszubildender
Esel und Schafe: geeignete Beamte aus verschiedenen Laufbahnen
Heilige Drei Könige: sehr religiöse Beamte
§ 5
Absingen von Weihnachtslidern
Zum Absingen von Weihnachtsliedern stellen sich die Bediensteten
unter Anleitung eines Vorgesetzten ganz zwanglos nach Dienstgraden geordnet um
den Dwbm auf.
Eventuell vorhandene Weihnachtsgeschenke können bei dieser
Gelegenheit durch den Vorgesetzen in Gestalt eines Weihnachtsmannes an die
Untergebenen verteilt werden.
§ 6 Zuwiderhandlungen
und Verstöße
Zuwiderhandlungen bzw. Verstöße gegen die Richtliniie sind dem
nächsten an der Feier nicht beteiligten Vorgesetzten zu melden, der weitere
Maßnahmen einzuleiten hat.
In Betracht kommen je nach Schwere der Zuwiderhandlung bzw. des
Verstoßes und seiner Folgen:
-Ermahnung
-Verwarnung
-Verweis
-Disziplinarverfahren
§ 6
Schlussbestimmung
6.1 Alle dieser Richtlinie
entgegenstehenden oder von ihr abweichenden Bestimmungen
verlieren
hiermit ihre Gültigkeit.
6.2 Es wird
gebeten, die vorgenannte Richtlinie in geeigneter Weise in den jeweiligen
Zuständigkeitsbereichen bekannt zu geben.
Im Auftrag
Müller-Lüdenscheidt
Staatskanzlei
(Autor unbekannt)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen