Freitag, 21. Dezember 2018

Adventskalender: 21. Dezember 2018


Der Dienstweihnachtsbaum - Dwbm


Die Regelungswut des Staates ist allumfassend. Sie macht nicht einmal vor Weihnachtsfeiern des öffentlichen Dienstes in Diensträumen Halt.

Auch mit den Kollegen möchte man gesellig beisammen sitzen und sich an Lebkuchen und Christstollen erfreuen. Aber Vorsicht, die Dienstanweisungen zur korrekten Ausgestaltung der Feierlichkeit sind nicht ohne! Angefangen bei der Auswahl geeigneter Persönlichkeiten für das Krippenspielhttp://www.assoc-amazon.de/e/ir?t=unterhaltun07-21&l=as2&o=3&a=345132301X über das Singen von Weihnachtsliedern bis zum Anzünden von Kerzen auf dem Weihnachtsbaum. Vielleicht bestellt man sich doch lieber gleich einen versierten und zertifizierten Handwerksbetrieb und eine elektrische ichterkette.
Aber keine Sorge-mit dieser Anleitung kann jeder Beamte bei der Weihnachtsvorbereitung beste und den Sicherheitsanforderungen genügende Ergebnisse erzielen.

                                                                                                                                            
Dienstanweisung für Beamtinnen und Beamte sowie ihnen gleichgestellte Personen nach Artikel 15 der Landesverfassung


Arbeitsorganisationsrichtlinien über die Handhabung und Verwendung von Nadelbäumen kleineren und mittleren Wuchses, die in als solche ausgewiesenen Diensträumen Verwendung als Dienstweihnachtsbäume finden (ArbOrgRichtl.Dwbm) in der Fassung vom 01.12.1980



§ 1 Dienstweihnachtsbäume

Dienstweihnachtsbäume (Dwbm) sind Weihnachtsbäume natürlichen Ursprungs oder natürlichen Bäumen nachgebildete Weihnachtsbäume, die zur Weihnachtszeit in Diensträumen aufgestellt werden.


§ 2 Aufstellen von Dienstweihnachtsbäumen (Dwbm)

Dienstweihnachtsbäume dürfen nur von sachkundigem Personal nach Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten aufgestellt werden.
Dieser hat darauf zu achten, dass:

2.1  der Dwbm mit seinem unteren, der Spitze entgegengesetzten Ende, in einen zur Aufnahme von Baumenden geeigneten Halter eingebracht und befestigt wird,
2.2  der Dwbm in der Haltevorrichtung derart verkeilt wird, dass er senkrecht steht (in schwierigen Fällen ist ein zweiter Beamter hinzuziehen, der die Senkrechtstellung überwacht, bzw. durch Zurufe wie mehr links, mehr rechts usw. korrigiert),
2.3  im Unfallbereich des Dwbm keine zerbrechlichen oder durch umfallende DwBm in ihrer Funktion zu beeinträchtigenden Anlagen vorhanden sind.


§ 3 Behandlung der Beleuchtung

      3.1  Die Dwbm sind mit weihnachtlichem Behang nach Maßgabe des Betriebsleiters zu
             versehen.
      3.2  Weihnachtsbaumbeleuchtungen, deren Leuchtwirkung auf dem Verbrennen eines
             Brennstoffs mit Flammenwirkung beruht (sog. Kerzen), dürfen nur Verwendung finden,
             wenn die Bediensteten über die Gefahren von Feuerbrünsten hinreichend unterrichtet
             sind und während der Brennzeit der Beleuchtungskörper ein in der Feuerbekämpfung
             unterwiesener Beamter mit Feuerlöscher bereitsteht.
     3.3   Sog. elektrische Lichterketten sind von dieser Bestimmung ausgenommen. Hier ist die
             jeweilige Bedienungsanleitung zu beachten.






§ 4 Aufführen von Krippenspielen und Absingen von Weihnachtsliedern

In Dienststellen mit ausreichendem Personal können Krippenspiele unter Leitung eines erfahrenen Vorgesetzten zur Aufführung gelangen. Zur Besetzung sind folgende in der Personalplanung vorzusehende Personen notwendig:

Maria: möglichst weibliche Beamtin oder ähnliche Person
Josef: älterer Beamter mit Bart
Kind: kleinwüchsiger Beamter oder Auszubildender
Esel und Schafe: geeignete Beamte aus verschiedenen Laufbahnen
Heilige Drei Könige: sehr religiöse Beamte


§ 5 Absingen von Weihnachtslidern

Zum Absingen von Weihnachtsliedern stellen sich die Bediensteten unter Anleitung eines Vorgesetzten ganz zwanglos nach Dienstgraden geordnet um den Dwbm auf.
Eventuell vorhandene Weihnachtsgeschenke können bei dieser Gelegenheit durch den Vorgesetzen in Gestalt eines Weihnachtsmannes an die Untergebenen verteilt werden.


§ 6 Zuwiderhandlungen und Verstöße

Zuwiderhandlungen bzw. Verstöße gegen die Richtliniie sind dem nächsten an der Feier nicht beteiligten Vorgesetzten zu melden, der weitere Maßnahmen einzuleiten hat.
In Betracht kommen je nach Schwere der Zuwiderhandlung bzw. des Verstoßes und seiner  Folgen:
-Ermahnung
-Verwarnung
-Verweis
-Disziplinarverfahren


§ 6 Schlussbestimmung

       6.1 Alle dieser Richtlinie entgegenstehenden oder von ihr abweichenden Bestimmungen
             verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
       6.2 Es wird gebeten, die vorgenannte Richtlinie in geeigneter Weise in den jeweiligen
             Zuständigkeitsbereichen bekannt zu geben.




Im Auftrag
Müller-Lüdenscheidt
Staatskanzlei

(Autor unbekannt)




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